Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Im Fall eines Widerspruchs eines Antrages mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller auf einen Widerspruch hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (vgl. E 23. Juni 2010, 2009/06/0007; E 28. September 2010, 2009/05/0316; E 29. Juli 2015, 2012/07/0118).
Rückverweise