Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 20d AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 des NAG darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs )Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, 2002/17/0179).
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