Das "Starkstromwegerecht ist, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG (vgl. wiederum RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem StWG nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht dieses neben den erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vor. Es ist daher - und nur darauf kommt es bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit an - davon auszugehen, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen. Für die vom VwG Wien vertretene, nicht auf die "Angelegenheit" als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit" kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15).
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