Bei einem Amtssachverständigen handelt es sich um einen zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter (vgl VfSlg 19.902/2014). Im Lichte der von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkten funktionalen Zuordnung der Tätigkeit der VwG zu dem Vollzugsbereich, in welchem ihre Tätigkeit in Anspruch genommen wird, kann nicht gesagt werden, dass die Tätigkeit einer von einem VwG als Hilfsorgan zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beigezogenen sachverständigen Person ausschließlich dem Vollziehungsbereich jener Gebietskörperschaft zugerechnet werden kann, der diese Person bzw das VwG organisatorisch zuzuordnen ist. Auf dem Boden dieser funktionalen Zuordnung kann der Kreis der Amtssachverständigen, der einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht, iSd § 52 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis gesehen werden, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl dazu VfGH vom 29. November 2002, A 9/01 (VfSlg 16.739/2002), betreffend die Regelung der Kostentragung in Verfahren vor den früheren unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern).
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