Rückverweise
Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. E 26. Mai 1993, 92/03/0125; E 23. Mai 2002, 2001/03/0417 und 0418). Ausgehend von der Notbremsung des Unfallgegners, den er bei einem gefährlichen Überholmanöver (unvermittelter Fahrstreifenwechsel) auf der Autobahn übersehen hat, gepaart mit dem darauf folgenden Deuten und Hupen des Unfallgegners, ist der Lenker gehalten, sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.