In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit derselben vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zur Diskrepanz zwischen dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Frage der Rechtzeitigkeit der direkt beim Verwaltungsgericht erfolgten Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vor. Das VwGVG 2014 sei lediglich ein Verfahrensgesetz, das auf den allgemeinen Grundsätzen des AVG beruhe. Daher sei (gemeint: bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde) auch die Bestimmung des § 63 Abs. 5 (letzter Satz) AVG analog heranzuziehen, zumal die Bestimmung des § 12 VwGVG 2014 insoweit unvollständig sei. Dabei übersieht der Revisionswerber aber, dass nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 17 VwGVG (ua.) die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG, und somit auch der hier in Rede stehende § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht anzuwenden sind. Eine analoge Heranziehung des § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt daher schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf diese ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers an einer zu schließenden Lücke mangelt (vgl. zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften etwa das E vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, und den B vom selben Tag, Ro 2014/12/0044).
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