BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 14.07.2025, GZ: VIIIHa18/1073-2025:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.06.2025 zeigte die Erziehungsberechtigte XXXX (Beschwerdeführerin) die Teilnahme am häuslichen Unterreicht im Schuljahr 2025/26 für den mj. XXXX (Kind) an.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.07.2025, GZ: VIIIHa18/1073-2025, wies die belangte Behörde die Anzeige des häuslichen Unterrichts als unzulässig zurück und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass die Anzeige vom 18.06.2025 mangelhaft gewesen und die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 23.06.2025 (zugestellt am 27.06.2025 durch Hinterlegung) jedoch nicht entsprechend nachgekommen sei, weshalb die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne und diese bei der Bildungsdirektion für Steiermark einzubringen wäre.
3. Am 18.07.2025 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin per Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 18.08.2025.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (eingelangt 14.08.2025), welche mit Note vom 19.08.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde und dort am 25.08.2025 einlangte.
5. Mit Schreiben vom 28.08.2025 legte die Bildungsdirektion für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor (eingelangt am 01.09.2025).
6. Mit Verspätungsvorbehalt vom 01.10.2025, zugestellt am 07.10.2025 durch Hinterlegung, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihr eine Frist von einer Woche ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
7. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.07.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 18.08.2025.
Am 14.08.2025 langte direkt am Bundesverwaltungsgericht die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene (undatierte) Beschwerde ein. Eine Einbringung der Beschwerde (auch) bei der belangten Behörde erfolgte hingegen nicht.
Mittels Note vom 19.08.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an die belangte Behörde weiter, wo sie am 25.08.2025 einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist es unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 18.07.2025 zugestellt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von diesem am 19.08.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Protokollen der Post sowie Einsicht in den Akt W224 2317607-1 klar ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
Im gegenständlichen Verfahren wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 18.07.2025 mittels Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, welche schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist.
Gemäß § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG beginnt der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und endet gem § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 33 Abs 2 AVG normiert, dass, sollte das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fallen, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Die Beschwerdefrist endete sohin am 18.08.2025.
Am 14.08.2025 langte direkt beim Bundesverwaltungsgericht die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene (undatierte) Beschwerde ein. Eine Einbringung der Beschwerde (auch) bei der belangten Behörde erfolgte hingegen nicht.
Die Beschwerdeführerin brachte die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene (undatierte) Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG und entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht bei der belangten Behörde, sondern (fälschlich direkt) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Einbringen einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht fristwahrend (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0194)
Gemäß §§ 17 VwGVG iVm 6 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2025 an die belangte Behörde, die Bildungsdirektion für Steiermark, weitergeleitet, wo sie am 25.08.2025 einlangte. Wie dargestellt sind Eingaben an die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 AVG "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Partei (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0132; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134). Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/06/0172).
Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen gilt nur dann nicht als verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt (in concreto endete die Beschwerdefrist am 18.08.2025, und damit vor dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 25.08.2025) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (hier: 19.08.2025), weshalb für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Übergabe an den Zustelldienst, also der 19.08.2025, maßgeblich ist.
Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid – entgegen § 12 VwGVG sowie entgegen der Rechtsmittelbelehrung und damit in auffallend vorwerfbarer Sorglosigkeit – nicht bei der belangten Behörde, sondern beim unzuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. Da die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am 18.08.2025, endete, die Beschwerde – wie dargestellt auf Risiko des Einbringers – zu spät an die belangte Behörde weitergeleitet wurde und verspätet bei dieser einlangte, ist diese daher als verspätet zurückzuweisen.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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