Der in § 24a Z 3 VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Eingabe (zulässig) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird. Dies ist für Revisionen und Fristsetzungsanträge, die gemäß § 25 Abs. 5 VwGG und § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, nicht anwendbar und betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 Abs. 2 VwGG) oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 46 Abs. 3 VwGG).
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