Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2025 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Gebührengesetz (GebG) 1957 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1.) Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss, Zahl ***1***, vom 10.06.2024 die Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl Ra ***2***, vom 19. März 2024 und mit Beschluss, Zahl E ***3***, vom 10. Juni 2024 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2024, Zahl Ra ***4***, zurückgewiesen.
2.) Beschwerden gemäß Art 144 B-VG vom 26.06.2024:
Der Beschwerdeführer und drei weitere Miteigentümer eines Baugrundstückes haben gegen diese Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG erhoben. Dazu wurden folgende Urkunden und Schriftstücke vorgelegt:
-Notariatsakt - Schenkungsvertrag vom 04.08.2017, -2 Vollmachten,-Schreiben der BH ***6***, ***7***, vom 14.05.2019,-Schreiben der BH ***6***, ***7***, vom 14.09.2020,-Schreiben der Stadtgemeinde ***6*** vom 07.08.2018,-Schreiben der BH ***6*** vom 26.08.2018,-Beweis Foto,-Schreiben der Stadtgemeinde ***6*** 20.08.2018.Im Schreiben vom 20.08.2018 teilte die Stadtgemeinde mit, dass die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes wasserrechtlich rechtskräftig bewilligt und mit einem weiteren rechtskräftigem Bescheid einer wasserrechtlichen Endüberprüfung zugeführt worden sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Entfernung des Schutzdammes sei daher nicht möglich.
3.) Beschlüsse Zahl ***5***:
Der VfGH hat mit Beschluss vom 16.09.2024, Zahl ***5***, auch diese Beschwerden zurückgewiesen.
4.) Schreiben des VfGH - Entrichtung der Gebühr:
Der VfGH teilte mit Schriftsatz vom 11.10.2024 zu Zahl ***5*** dem Beschwerdeführer mit, dass er über gebührenpflichtige Eingaben entschieden habe. Da bis zum 11.10.2024 kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr vorliege, werde er aufgefordert, die Eingabegebühr in Höhe von € 480,00 auf ein bekanntgegebenes Bankkonto einzuzahlen und den Nachweis der Einzahlung vorzulegen.
Sollte der Originaleinzahlungsbeleg nicht vorgelegt werden, werde das Finanzamt von der Nichtentrichtung der Gebühr verständigt (§ 34 GebührenG 1957 iVm § 17 a Z 7 VfGG).
5.) Amtlicher Befund vom 25.10.2024:
Der VfGH verständigte mit "Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren" vom 25.10.2024 das Finanzamt Österreich über die Verkürzung von Rechtsgebühren im Zusammenhang mit den Beschwerden vom 26.06.2024 gegen die Beschlüsse des VfGH. Die Beschwerde wurde mittels Post vom Beschwerdeführer und Frau M.NN unter der VfGH, Zahl ***5***, eingebracht.
6.) Gebührenbescheide:
Das Finanzamt Österreich hat mit angefochtenem Gebührenbescheid vom 31.01.2025 die Gebühr zu den Beschwerden gemäß Art 144 B-VG vom 26.06.2024 in Höhe von Euro 480,00 festgesetzt.Begründend wurde auf die Eingaben gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz verwiesen.
Mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 hat das Finanzamt die Erhöhung der Gebühr in Höhe von Euro 240,00 (50% der nicht entrichteten Gebühren) festgesetzt.
7.) Beschwerde:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 09.02.2025 Beschwerde gegen die Bescheide. Begründend wurde ausgeführt, dass die (genannte) Bezirkshauptmannschaft rechtswidrig das im Eigentum der Geschwister stehende Baugrundstück zerstört habe. Man habe einen falschen Bescheid in Rechtsverkehr gebracht.Der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsfragen wegen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.Der Verfassungsgerichtshof habe Beschlüsse über die Zurückweisung erstellt und den geschädigten Eigentümern des Grundstückes kein gesetzlich zustehendes rechtliches Gehör gewährt.Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes wären rechtswidrig.
8.) Beschwerdevorentscheidung:
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2025 die Beschwerde als unbegründet ab.
9.) Vorlageantrag:
Mit Schriftsatz vom 13.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlageantrag bezeichnet der Beschwerdeführer die Gebührenbescheide als rechtswidrige Schreiben. Das Finanzamt habe durch eine falsche Urkunde die vier grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes EZ . KG . geschädigt.
Der Verwaltungsgerichtshof verweigere den Grundstückseigentümern rechtliches Gehör zur Frage des rechtlichen Eigentums am Grundstück.
Es fehle bis zum heutigen Tage an einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes zur Frage des rechtlichen Eigentums am Grundstück ***8***.
Daher sei man in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten Art 2 StGG, Art 5 StGG, Art 6 EMRK, Art 17 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG im Rechtsstaat Österreich verletzt.
10.) Schriftsatz - Anfrage vom 17.09.2025:
Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 begehren der Beschwerdeführer und Frau G.H Auskunft darüber, inwieweit die Ermittlungen zum Vorwurf Fälschung einer Urkunde gemäß §§ 5, 224a StGB, § 147 StGB des Finanzamtes, des Herrn P.G, der Stadtgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft, des Öffentlichen Notars, fortgeschritten sind.
Der Beschwerdeführer und die weiteren namentlich genannten Miteigentümer des Baulandgrundstückes meinen, dass die Bescheide und Urkunden der Stadtgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft und des Öffentlichen Notars falsch wären.
Die Gebühr wurde mittels Überweisungen am 11.02.2025 und 06.03.2025, sowie durch Übertragungen von einem anderen Abgabenkonto entrichtet.
§ 9 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF lautet:(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nichtordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oderwiederholt erfolgt ist.
Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten (Stand: Jahr 2024). Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).
Mit dem Einlangen der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101). Das Ergebnis des Verfahrens beim Verfassungsgerichthof (Urteil, Beschluss) hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).
Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist.
Im gegenständlichen Fall ist eine Gebührenschuld im Sinne des § 17a VfGG entstanden. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt erfolgte rechtmäßig, da die Entrichtung der Gebühr nicht vorschriftsmäßig (nämlich verspätet) erfolgte.
Soweit der Beschwerdeführer und die weiteren genannten Miteigentümer des Baulandgrundstückes vorbringen, dass die Stadtgemeinde, die Bezirkshauptmannschaft und der Öffentliche Notar falsche Urkunden in Rechtsverkehr gebracht hätten, fehlt es an konkreten Angaben zu einem derartigen Vorwurf.
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof und mangels konkreter Anhaltspunkte und Tatsachen hat sich der Verdacht einer Tat für den erkennenden Richter nicht erhärtet, sodass aus Sicht des erkennenden Richters von diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. September 2025
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