Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von einer schlichten Rechtsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) dadurch, dass die Gesellschaft auf ein "gemeinsames Wirken", die bloße Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein "gemeinsames Haben oder Verwalten" ausgerichtet ist (vgl. Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1175 Tz 31).
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