IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29. Juli 2025, Zl. hU-TU-172/2-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Am 3. Juli 2025 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige zur Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei, da ein Jahres- oder Externistenprüfungszeugnis nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt worden sei und damit dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entsprochen worden sei.
3. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie zusammengefasst (hier relevant) vorbringt:
Sie hätten die Externistenprüfung „verweigert“, weil es der Erstbeschwerdeführerin als Mutter nicht erlaubt worden sei, der Prüfung ihrer Tochter „schweigend im Prüfungsraum beizuwohnen“. Die Zweitbeschwerdeführerin habe niemanden in dieser Schule gekannt, weshalb sie sich „zum Wohl“ der Zweitbeschwerdeführerin letztendlich gegen die Externistenprüfung entschieden hätten. Daher ersuche sie höflich, den „Klinisch - Psychologischen Befund“ von Mag. XXXX als „externe Leistungsfeststellung“ anzuerkennen und der Anzeige zum häuslichen Unterricht stattzugeben.
4. Am 6. Oktober 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 3. Juli 2025 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 an. Dabei bestätigte sie, dass sie ein Jahres- oder Externistenprüfungszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin über das vergangene Schuljahr (4. Schulstufe) vorlegen werde.
Mit am 25. Juli 2025 zugestelltem Schreiben erteilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde sie aufgefordert, die Anzeige binnen drei Tagen ab Zustellung durch Nachreichung des Jahres- oder Externistenprüfungszeugnisses i.S.d. § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c) SchPflG zu verbessern. Zugleich wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Anzeige nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Folge jedoch weder ein Jahreszeugnis noch ein Externistenprüfungszeugnis vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zu Recht gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c) SchPflG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat.
3.1.2. Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (unter anderem) die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Diese Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Z 1), und nach Z 2 jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
Die Angemessenheit der Verbesserungsfrist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies aber nur „in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind“. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als „jedenfalls“ ausreichend angesehen, eine dreitägige Frist hingegen als „absolute Untergrenze einer ‚angemessenen‘ Frist“ im Sinne des Gesetzes bezeichnet, im konkreten Fall aber im Hinblick darauf, dass die Beilagen lediglich (nach einer Zurückstellung) neuerlich einzureichen waren, „gerade noch“ als solche Frist gewertet. Eine Frist von drei Tagen ist hingegen zu kurz bemessen, wenn einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrags aufgetragen wird und die Behörde wusste, dass die Partei für den (nur) Zustellungsbevollmächtigten nicht sofort erreichbar war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar am 3. Juli 2025 – und damit innerhalb der Frist des § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG – eine Anzeige über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht bei der belangten Behörde ein, legte jedoch das nach § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c leg. cit. erforderliche Jahres- oder Externistenprüfungszeugnis nicht bei, weshalb die Anzeige als mangelhaft anzusehen war.
Demgemäß forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit am 25. Juli 2025 zugestelltem Schreiben auf, den festgestellten Mangel bis zum 28. Juli 2025 zu beheben, und wies zugleich darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.
Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine dreitägige Frist als „absolute Untergrenze einer angemessenen Frist“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Für die – der deutschen Sprache mächtige – Erstbeschwerdeführerin war aus dem Schreiben jedoch eindeutig ersichtlich, welche Unterlagen vorzulegen waren. Zudem musste sie – wie sie auch in ihrer Anzeige bestätigte, obwohl aus der Beschwerde hervorgeht, dass sie die Externistenprüfung der Zweitbeschwerdeführerin bewusst verweigerte – über das entsprechende Zeugnis bereits verfügen, da das Schuljahr 2024/2025 schon abgeschlossen war.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bereits die in § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG vorgesehene Frist für die Anzeige samt Beilagen lediglich eine Woche beträgt. Insgesamt und unter Bedachtnahme auf die zitierte Literatur sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die (erneute) Einräumung einer dreitägigen Frist daher nicht als unangemessen kurz zu beurteilen.
Da die Erstbeschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, erließ die belangte Behörde zu Recht den angefochtenen Zurückweisungsbescheid.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige über die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c) SchPflG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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