Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009). Das VwG hatte im Hinblick auf die Frage der Gebührlichkeit der beantragten Mehrdienstleistungsentschädigungen ein Schreiben auszulegen und zu beurteilen, ob dieses eine schriftliche Anordnung iSd § 71 Abs. 1 lit. a NÖ DPL 1972 darstellt. Für die Klärung dieser nicht komplexen Rechtsfrage bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung. Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung einer Ausgleichszulage wäre gewesen, dass dem Beamten in den letzten fünf Jahren vor seiner Versetzung ruhegenussfähige Nebengebühren in Form von Mehrdienstleistungsentschädigungen gebührt hätten. Dies hat das VwG verneint. Die Abweisung des Antrags auf Auszahlung einer Ausgleichszulage hatte aufgrund der Abweisung des Antrags auf Auszahlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen zu erfolgen. Das VwG konnte daher auch hinsichtlich der Beurteilung der Gebührlichkeit der beantragten Ausgleichszulage von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen. Der Beamte hatte bereits aufgrund des Fehlens einer schriftlichen Anordnung keinen Anspruch auf Auszahlung der beantragten Mehrdienstleistungsentschädigungen und sohin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage "aufgrund von Mehrdienstleistungsentschädigungen". Dass die Anordnung schriftlich zu ergehen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Die bloße Kenntnisnahme einer schriftlichen Ermächtigung an einen Vorgesetzten durch den Beamten tut dem Schriftlichkeitserfordernis der Anordnung nicht Genüge.
Rückverweise