Im Revisionsverfahren betreffend Mehrdienstleistungsentschädigung, Ausgleichszulage und Feststellung iA der Zeiterfassung ist kein Sachverhalt gegeben, der zur Anwendung des Unionsrechts führt, es liegt daher kein Anwendungsbereich der GRC im Sinne deren Art. 51 vor (vgl. E 25. März 2015, 2011/12/0096).
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