Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Apothekenkonzession noch nicht vollzogene Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke ist unbeachtlich (vgl. E 21. Oktober 2010, 2008/10/0199; E 29. April 2009, 2009/10/0067).
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