Rückverweise
Der Rechtsvertreter hat die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Damit hat der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftsleistung (nochmals) zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/15/0134). Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0578, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 20. Juli 1992).