Rückverweise
Eine nachhaltige Bewirtschaftung in Form einer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit einem Bauwerk, dessen Errichtung (oder Abänderung) auf einer im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 gewidmeten Fläche baubehördlich bewilligt wird, und ist somit zwingend Teil einer Baubewilligung, die ein landwirtschaftliches Wohngebäude, also ein Wohngebäude zur Ausübung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, zum Gegenstand hatte. Wird nun lediglich das bewilligte Bauwerk fertiggestellt, ohne dass es jedoch innerhalb der Ausführungsfrist des § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 auch zu der in der der Baubewilligung zugrunde liegenden Baubeschreibung nach § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BauO 1996 angegebenen (haupt- oder nebenberuflichen) land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung kommt, so wurde ein rechtliches "aliud" hergestellt und die erteilte Baubewilligung nicht konsumiert.