Rückverweise
Liegt für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk keine Bewilligung vor, ist gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 der Abbruch des Bauwerks anzuordnen, wenn es unzulässig (§ 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996) ist (§ 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996). Die Baubehörde hat gemäß dieser Bestimmung dem Eigentümer jedoch die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, wenn das ausgeführte Bauvorhaben nicht unzulässig ist, also nicht in Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. angeführten Bestimmungen steht (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).