Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erblickt im Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle, Nr. 56.422/09, Tz 99).
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