Bei der Inpflichtnahme Privater handelt es sich um eine gesetzlich begründete Mitwirkungspflicht an einer im öffentlichen Interesse gelegenen staatlichen Aufgabe aufgrund einer besonderen Sachnähe (VfGH vom 27. Februar 2003, G 37/02 ua, V 42/02 ua (VfSlg 16.808/2002); VfGH vom 23. Juni 2005, G 29/05 ua (VfSlg 17.605/2005)). Dies hat zur Folge, dass Private, die im Rahmen ihrer gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht tätig werden, in Vollziehung der Gesetze handeln. Maßnahmen durch in Pflicht genommene Private, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, können dementsprechend auch gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG vor den VwG in Beschwerde gezogen werden (vgl VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091, zur Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat). Daraus folgt aber noch nicht, dass einem in Pflicht genommenem Privaten im Falle einer Beschwerde, die gegen einen durch ihn gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben wird, auch zwangsläufig die Stellung der vor dem VwG belangten Behörde zukommt. Nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 ist nämlich bei Maßnahmenbeschwerden jene Behörde als belangte Behörde anzusehen, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133).
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