Es handelt sich bei der Übertragung der Verantwortlichkeiten für die nach der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen in § 1 Abs 2 LuftfahrtsicherheitsG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-V 2011 und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter um eine Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden privaten Rechtsträgers. Die in § 1 Abs 2 LuftfahrtsicherheitsG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-V 2011 und der Anlage an den Zivilflugplatzhalter übertragenen Verantwortlichkeiten stellen eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar (vgl VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091; VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062).
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