In § 1 Abs 2 NaSP-V 2011 wird festgelegt, dass die Durchführung der gemäß der Anlage der Verordnung den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LuftfahrtG 1958 sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LuftfahrtG 1958 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten ist. Die zweite Zeile der Anlage, in der die Verantwortlichkeiten gemäß § 1 NaSP-V 2011 geregelt sind, weist die Verantwortlichkeit für die durchzuführenden Maßnahmen im Kapitel "2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen" des Anhangs der Verordnung Nr 300/2008 dem Zivilflugplatzhalter zu. Wie sich aus den im Ergebnis auch hier einschlägigen Erwägungen des VwGH in seinem E vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, ergibt, stellt diese Übertragung von Verantwortlichkeiten für die nach dem Anhang der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen in § 1 Abs 2 LuftfahrtsicherheitsG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-V 2011 und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter eine Beleihung oder Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden, privaten Rechtsträgers dar.
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