Nach § 1 Abs 3 Stmk JagdG 1986 kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmung des Stmk JagdG 1986 in Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu. Von daher stellt eine verbotene Fütterung von Rotwild eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, zumal die Bestimmungen über die Fütterung im besonderen Maße dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von waldgefährdendenden Wildschäden dienen (Hinweis E vom 28. März 2006, 2006/03/0042, zum Krnt JagdG 2000; siehe dazu weiters das E vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201, zum NÖ JagdG 1974). Damit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass § 41 Abs 1 lit h Stmk JagdG 1986 eine fixe Entziehungsdauer vorschreibe, ohne dabei der Behörde einen Wertungsspielraum einzuräumen, nichts zu gewinnen.
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