W246 2284726-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31.01.2023, Zl. 2022-0.727.766, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023, Zl. 2023-0.174.831, zu Recht:
A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023 wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31.01.2023, Zl. 2022-0.727.766, den Beschluss:
A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt XXXX , die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.01.2023 stellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) zu diesem Antrag fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.03.2002 bis 31.05.2022) insgesamt 72 Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
4. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023 änderte die Behörde den angeführten Bescheid insoweit ab, als dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nunmehr 93 Schwerarbeitsmonate geleistet habe.
5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.12.2023 im Wege seines Rechtsvertreters die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2024 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 07.10.2024 teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 08.08.2024 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.
8. Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2024 zur Bekanntgabe innerhalb gesetzter Frist auf, ob er seine Beschwerde im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach § 15b BDG 1979) aufrechthalte.
9. Mit Schreiben vom 18.10.2024 führte der Beschwerdeführer dazu im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass er primär seine Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 angestrebt habe und sich die Anzahl der festgestellten Schwerarbeitsmonate auf die Höhe seines Pensionsanspruchs auswirken würde, weshalb ein rechtliches Interesse seiner Person an einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach wie vor gegeben sei.
10. In der Folge teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2024 mit, dass ihm aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung iSd § 14 BDG 1979 im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach § 15b BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukomme. Es sei daher beabsichtigt, das vorliegende Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.
11. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 31.10.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei hielt er unter Anführung eines Judikats (BVwG 18.01.2024, W213 2275047-2/12E) fest, dass es am Bundesverwaltungsgericht offensichtlich unterschiedliche Vorgehensweisen bei derartigen Sachverhalten gebe und es in anderen Verfahren auch nach einer erfolgten Ruhestandsversetzung zur Weiterführung der Verfahren und zur Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gekommen sei. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er nicht aufgrund einer von ihm erstatteten Erklärung in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern dies von Amts wegen und ohne sein Zutun erfolgt sei. Im Ergebnis sei daher in seiner konkreten Konstellation das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand als Beamter der Justizanstalt XXXX bis zum Ablauf des 30.09.2024 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Behörde vom 08.08.2024, zugestellt am 12.08.2024, nach § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 01.10.2024 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 24.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979. Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.01.2023, zugestellt am 03.02.2023, zu diesem Antrag fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.03.2002 bis 31.05.2022) insgesamt 72 Schwerarbeitsmonate aufweisen würde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 01.03.2023 wurde vom Beschwerdeführer am 02.03.2023 eingebracht und langte am 03.03.2023 bei der Behörde ein. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer an diesem Tag zugestellt, änderte die Behörde den angeführten Bescheid insoweit ab, als dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nunmehr 93 Schwerarbeitsmonate geleistet habe. Mit Schreiben vom 15.12.2023, eingebracht an diesem Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den angefochtenen Bescheid samt Zustellschein, die dagegen erhobene Beschwerde samt Aufgabekuvert und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023 sowie das Schreiben der Behörde vom 07.10.2024 und die Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.05.2022, 15.12.2023, 18.10.2024 und 31.10.2024).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu I. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
3.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen, weil die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von ihrer Entscheidungspflicht haben kann. Der Postlauf ist daher nicht in die Entscheidungsfrist miteinzurechnen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2019, § 14 VwGVG, K 6). Das Ende der zweimonatigen Entscheidungsfrist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen (aaO, K 8). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. In diesem Fall ist daher die Beschwerdevorentscheidung bei Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben und hat dieses über die Beschwerde zu entscheiden (s. aaO, K 7).
3.1.2. Die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 31.01.2023 langte am 03.03.2023 bei der Behörde ein, womit die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Ablauf des 03.05.2023 endete (§ 32 und § 33 AVG). Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer (als einziger Partei des Verfahrens) am 13.12.2023 zugestellt und somit zu diesem Zeitpunkt erlassen. Da der Behörde aufgrund des Ablaufs der zweimonatigen Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit mehr zukam und vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag erhoben wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren entfallen, weil gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu II. A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
3.2.1. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu § 33 Abs. 1 leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.
Ein solcher Einstellungsfall liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Voraussetzung ist (in dem dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Verfahren) deshalb gegeben (gewesen), weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im vorliegenden Verfahren: durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate) nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (s. zu einem ebenfalls während eines anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach § 14 BDG 1979 in Ruhestand versetzten Bediensteten VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033; vgl. zudem weiters 23.06.2014, 2011/12/0016).
3.2.2. Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar ist, kommt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nach § 15b BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.10.2024 auf ein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbares anderes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweist, in welchem nach erfolgter Ruhestandsversetzung des dortigen Beschwerdeführers ein Abspruch über die erhobene Beschwerde samt Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate erfolgt sei, ist auszuführen, dass keine Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an eine solche, in anderen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht erfolgte Vorgehensweise besteht.
Das Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Beschwerdeführers keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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