Rückverweise
Der Jagdberechtigte wurde unstrittig wiederholt wegen der Übertretung u.a. von Bestimmungen des § 50 Stmk JagdG 1986 betreffend die Wildfütterung bestraft. Dem Vorbringen, die angezogenen Strafverfügungen seien nicht im "ordentlichen Verfahren" ergangen und sie würden keine Bindungswirkungen im Hinblick auf den Grad des Verschuldens entfalten, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201, und E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071, beide zum NÖ JagdG 1974). Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201). Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (vgl in diesem Sinne etwa das E vom 12. Februar 1997, 96/03/0371, im Zusammenhang mit dem Slbg JagdG 1993). Zudem war das Verwaltungsgericht bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071).