Da eine Abholung des bei der Behörde bereitgelegten Aufenthaltstitels durch den Fremden nur nach Erteilung eines Visums in Betracht kommt, kann im Fall der Aufhebung einer rechtswidrigen Nichterteilung des Visums durch den VwGH nicht von einem Fristablauf nach § 23 Abs. 3 NAG 2005 ausgegangen werden. Die aus § 42 Abs. 3 VwGG abzuleitende Rückwirkung des Erkenntnisses des VwGH führt dazu, dass dem Fremden nach einer Aufhebung des den Antrag auf Ausstellung eines Visums abweisenden Bescheides zugestanden werden muss, nach tatsächlicher Erteilung des Visums im fortgesetzten Verfahren den Aufenthaltstitel abzuholen, ohne dass ihm § 23 Abs. 3 NAG 2005 entgegen gehalten werden könnte. Eine allfällige Einstellung des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 3 NAG 2005 fällt mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides weg. Wie sich aus § 24 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt, hat die Berufsvertretungsbehörde auch im Fall einer Mitteilung nach § 23 Abs. 2 NAG 2005 (ua) das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 5 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen. Die Botschaft darf nach einer entsprechenden Mitteilung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das beantragte Visum auch dann versagen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Eine solche Gefährdung ist unter Beachtung der aus § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erschließbaren Intention des Gesetzgebers zweifellos dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt hat bzw. nicht zu führen beabsichtigt.
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