Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens kann der Zeitpunkt der "Stellung" des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG daher nur so verstanden werden, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht.
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