Rückverweise
Zustellungen ohne Zustellnachweis können gemäß § 37 ZustG auch an eine elektronische Zustelladresse des Empfängers erfolgen. Damit ist die Fax-Zustellung (seit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008) wieder eine auf Dauer ermöglichte einfachere Form der Zustellung nach den Vorschriften des ZustG (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 294 BlgNR 23. GP, 2). Es braucht nicht überprüft zu werden, ob die Zustellung eines Erkenntnisses des BVwG überhaupt ohne Zustellnachweis erfolgen durfte (vgl. dazu § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 22 AVG); wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, fest steht, dass die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, wären allfällige Mängel der Zustellung gemäß § 7 ZustG geheilt.