Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG, auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens das Amtswegigkeitsprinzip gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
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