Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall die vier beschlagnahmten USB-Sticks - unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass diese USB-Sticks für sich ohne Zuordnung zum konkreten Glücksspielgerät und somit nicht im Zusammenhang mit dem von diesem Gerät angebotenen Spiel verwendet werden können, schließt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG nicht aus.
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