W173 2307985-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX geboren am XXXX , (in der Folge BF), beantragte am 10.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Der BF wurde durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertreten.
2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein.
2.1. Der beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.11.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag basierte, im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………
Anamnese:
Antragsleiden: WS Leiden, urolog. Leiden: Harninkontinenz
Derzeitige Beschwerden:
"Die WS wurde 2018 und 2022 operiert. Seither sammelt sich Wasser an der OP Stelle. Ich habe ein taubheits- und Ameisengefühl von der Hüfte bis zur Zehe. Ich verliere unbewusst den Harn. Am 10.12. habe ich neuerlich einen Termin, ob nochmals operiert wird. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil das Leben so eingeschränkt ist. Ich schäme mich wegen des Harnverlustes. Zum Einkaufen fahre ich mit dem PKW."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Trittico, Sirdalud, Novalgin, Seractil, Tramadolor, Pantoprazol, Amlodipin/V, Doxazosin, Betmiga, Vesisol (nb) Inkontan, Direktan, Urivesc (nb)
Sozialanamnese:
verheiratet, AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Urologie 5.9.2024: kein Restharn, kein Hinweis auf Malignität, V.a. neurogene Blasenentleerungsstörung
17.7.2024: überaktive Blase, erektile Dysfunktion
8.6.2024: Draninkontinenz
MR 25.3.2024: Ganglion re Fußrand
Rö 22.8.2023: Spreizfuß
CT LWS 25.4.2023: Retrolisthese
MRT LWS 9.1.2023: Z.n. Laminektomie, TLIF
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal
Größe: 185,00 cm; Gewicht: 95,00 kg; Blutdruck: 120/80
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP: frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: Pulmo: VA, SKS
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel
FBA: bis Knie, NSG: möglich, FS: möglich
Hallux re, Ganglion li Vorfuß
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---
X Dauerzustand
…………………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere
Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und
Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
………………………….“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 27.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Der BF erfülle mit seinem Grad der Behinderung mit 30 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX vom 22.11.2024, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würde.
4. Der BF erhob mit Schreiben vom 12.02.2025 durch seine bevollmächtigte Vertretung - Kriegsopfer- und Behindertenverband, für Wien, Niederösterreich und Burgenland - unter Vorlage weiterer medizinsicher Unterlagen fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2024. Darin wurde begründend ausgeführt, dass sein Inkontinenzleiden, das nach seiner Wirbelsäulenoperation aufgetreten sei, auf sein Wirbelsäulenleiden zurückzuführen sei. Daraus resultiere eine Funktionseinschränkung schweren Grades entsprechend der Positionsnummer 02.01.03., die mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% einzuschätzen wäre. Es wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der orthopädischen Unfallchirurgie und der Urologie beantragt.
5. Am 21.02.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen ein Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
5.2. Im Gutachten vom 24.04.2025 führte DDr.in XXXX basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag Nachfolgendes aus:
„………………..
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 27. Dezember 2024, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 12.2.2025, Abl. 47 wird eingewendet, dass die
Inkontinenz erst nach der Wirbelsäulenoperation aufgetreten sei und damit eine
Funktionseinschränkung schweren Grades zur Positionsnummer 02.01.03 vorliege. Diese sei mit mindestens 50% einzuschätzen. Er sei diesbezüglich auch mit Einlagen versorgt. Jedenfalls bestehe eine Leidensbeeinflussung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und dem Blasenleiden.
Vorgeschichte:
Mikrochir. Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 rechts 6/18; TLIF L5/S1 von rechts 09.02 9022
Revision und Liquorleckverschluss am 25.C5.2022. Vd auf Neurogene Blasenentleerungsstörung, Dranginkontinenz, überaktive Blase.
Arterielle Hypertonie Ganglion linker Fußrand, Spreizfuß, Hallux valgus rechts
Zwischenanamnese seit 11/2025:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
28.04.2025 OP geplant, Ganglion linker Mittelfuß lateral und Hallux valgus rechts
Befunde:
Abl. 45 Uromed 15.01.2025 (Kontrolle bei Dranginkontinenz seit Wirbelsäulen-OP 2022, mit
Inkontan keine Besserung, weiterhin Inkontinenz — merkt den Harnverlust nicht,
Urodynamik Termin in Klinik XXXX am 31.01.2025, therapieresistente Dranginkontinenz trotz verschiedener Anticholinergika, muss bis 5-6 x / Tag Einlagen wechseln. Erektile Dysfunktion, mit Direktan kein Erfolg — NW: Diarrhö, Blutiger Stuhl, Kopfschmerzen, tägliche Tramal 100mg Einnahme seit 2 Jahren, heute hierorts Mikrohämaturie im Harnstreifen, NIK:25py)
Abl. 44 Überweisung Physiotherapie 29.1.2025 (Mischinkontinenz, Beckenbodentraining Biofeedback)
Abl. 43 Ambulanzkarte vom Tag Klinik XXXX 29.1.2025 (Grunderkrankungen: Depression, Angststörung, Agoraphobie mit Panikstörung. Operationen: TLIF L5/S1 und mikrochirurgische Sequestrektomie und Nuidectomie L5-S1 2022 vd auf Neurogene mikrochir Sequestrektomie L5/S1 rechts 6/18, st.p. TLIF L5/S1 von rechts 09.02.2022, st.p. Revision und Liquorleckverschluss am 25.05.2022, Tabakkonsumstörung erhöhtes
Blasenkrebsrisiko, Dranginkontinenz, überaktive Blase Koloskopie Urodynamik wie geplant je nach Befund, Botox Injektion oder SNM Implantation)
Abl.28 = 21 Uromed ärztlicher Befundbericht 17.07.2024 (St.p. mikrochir. Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 rechts 6/18, st.p. TLIF L5/S1 von rechts 09.02.2022, st.p. Revision und Liquorleckverschluss am 25.05.2022, Tabakkonsumstörung, erhöhtes Blasenkrebsrisiko. Dranginkontinenz, überaktive Blase)
Abl. 27 Uromed 05/09/2024 (von Lanrektan Kopfschmerzen, mit Urivesc keine Besserung.
Akt. Beschwerden: klagt über Erektile Dysfunktion, Dranginkontinenz, kein 0 Histologie von 07/2024 Chronisch-entzündlich verändert)
Abl.26 Uromed 10/2024 (Dranginkontinenz, benötigt Hilfe bei Gang zu WC wegen Beinschwäche. Bisher keine medikamentöse Therapie, sondern nur Physiotherapie (fragl. auch Beckenbodentraining), bestehende Dysurie seit OP. Therapieresistent Dranginkontinenz trotz verschiedener Anticholinergika).
Abl.24-25 = 18 02.07.2024 Dr. XXXX (Rezidivierende depressive Störung, ggw, mittelgradige Episode Generalisierte Angststörung Agoraphobie mit Panikstörung Posttraumatische Belastungsstörung
ST.P TLIF L5/S1 (9.2.22) Refluxöophagitis Steatosis hepatis)
Abl. 23 VO für Windeln / Einlagen / Netzhosen Quartalsbedarf bei leichter bis mittlerer Inkontinenz
Abl. 14 CT der LWS 25.04.2023 (Indikation stp. TLF L5/S - Schraubenlockerung?
Zuweisungsgemäß besteht ein St.p. dorsaler Fusion L5/S1. Der Spacer in reguärer Lage. Retrolisthese L5/S um 7 mm. Darüber hinaus reguläres dorsales Alignement im Liegen beurteilbar. Die Pedikelschrauben und übriges Osteosynthesematerial im regulären ossären Verbund ohne Hinweis auf Lockerung oder Materialbruch. Vermehrte Sklerosierug Grund- und Deckplatte L5/S1.)
Abl. 13 MRT der LWS 09.01.2023 (Im Vergleich zur letzten Kontrolle besteht ein Zustand nach TLIF OP im Segment L5/S1. Zustand nach ausgedehnter Laminektomie und Darstellung einer bis zu 3 cm großen epiduralen Flüssigkeitsansammlung im Verlauf des operativen Zugangs. Soweit bei den deutlichen Metallartefakten beurteilbar, kommt es dadurch auch zu einer mäßigen Impression des Duralsackes von dorsal. Des Weiteren besteht der Eindruck eines subchondralen Knochenmarködems im Bereich der Deck- und Schlussplatte des operierten Segmentes. Allerdings auch diese Region deutlich artefaktüberlagert. In der Voruntersuchung diesbezüglich keine Auffälligkeiten. Sonst keine Änderung gegenüber der Voruntersuchung
Abl. 12 Röntgen Beide Vorfüße 22.08.2023 (Ausgeprägte Spreizfußdeformität mit Valgusdeformitaten der Großzehen und Varusdeformitäten der Kleinzehen. Beginnende arthrotische Veränderungen der Großzehengrundgelenke.)
Abl. 11 Doz. DDr. Med. XXXX Urologe 18.06.2024 (st.p. TLIF L5/S1 von rechts 09.02.2022, st.p. Liquorleckage post-op, st.p. Revision und Liquorleckverschluss am 25 05.2022, seit der OP Dranginkontinenz, starkes Nachtröpfeln — merkt die Inkontinenz nicht, nächtliche Inkontinenz. Erektile Dysfunktior, EHS: 1-2, morgendliche Erektionen nicht vorhanden, Diurie 10-15x, Dysurie, berichtet von „dickflüssigem Urin" ALL: 0, NIK: 25py, keine fam. Belastung für urogenitale Tumore bekannt, art. Hypertonie Dolmetsch bei Sprachbarriere: Seit OP 2022 Dranginkontinenz, benötigt Hilfe bei Gang zu WC wegen Beinschwäche. Bisher keine medikamentöse Therapie, sondern nur Physiotherapie (fragl auch Beckenbodentraining). Bestehende Dysurie seit OP, Miktionsvolumen 55.0 ml, Miktionszeit 14.4 s Ultraschall Blase: unauffällige Blasenwand, kein Restharn, Diagnosen: Dranginkontinenz, überaktive Blase Kontrolle mit Blasentagebuch unter Vesisol
5mg 1-0- zur Cystoskopie in 3-4 Wochen)
Abl. 9 Labor 25.04.2025 (CRP 11.36, LFP erhöht)
Abl. 7 MRT der LWS 11.04.2022 (Zustand nach Fusion L5/S1 mit dorsaler Instrumentation. Als auffälligster Befund findet sich dorso-median auf Höhe L3-S2 eine 8 x 5 x 12cm messende liquorisointense Raumforderung in den paravertebralen Weichteilen im Bereich operativen Zugangsweges. 8 x 5 x 12 cm messende, liquorisointense Formation in den paravertebralen Weichteilen dorsomedian auf Höhe L3-S2 entspricht in erster paravertebralen Weichteilen uursuncutan Abnützungserscheinungen der Vorstellung an einer neurochirurgischen Ambulanz indiziert. Dorsale Bedrängung des Spinalkanals. Mäßiggradige Osteochondrose L5/S1 mit fixierter Retrolisthese 1.5
Kein Nachweis weiterer Discusherniationen, Neuroforamen- oder Vertebrostenosen.)
Abl. 4-6 Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 2019 bis 2024 (Dorsoumbalgie, ISG Arthralgie beidseits, Spreizfuß. Hallux valgus beidseits, Zn Liquorleck-Verschluss)
Abl. 3 MRT des linken Mittelfußes 25.3.2024 (Ausgedehntes gekämmertes Ganglion am lateralen Fußrand Leichte Arthrose am MTP I mit Erguss.)
Nachgereichte Befunde:
MRT der LWS 28.03.2025 (Befundkonstanz zur Voruntersuchung vom 22.03.2024)
Labor 17.04.2025, 8.4.2025 (Triglyceride 333 mg/dl)
Ärztlicher Befundbericht PRÄOPERATIV INTERNISTISCHE BEGUTACHTUNG
23.04.2025 (Herr XXXX kommt zur Operations-Freigabe und ist subjektiv kardial beschwerdefrei.)
Klinik XXXX Neurologische Abteilung 10.03.2025 und 01.04.2025 (Seit der Operation berichtet der Patient über Schmerzen im rechten Bein bewegungsabhängig und zusätzlich über Blasenentleerungsstörungen, eine überaktive Blase sowie eine erektile Dysfunktion. Aus dem psychiatrischen Brief geht hervor, dass der Patient zusätzlich an einer ausgeprägten generalisierten Angststörung mit agoraphobischer Komponente leidet, die seinen ohnehin labilen generalisierten Angststörungen mit agoraphobischer Komponente leidet, zunehmende Einschränkung der Konzentrationsleistung; massive Vergesslichkeit, Schwindel. Ad CCT + CT)
XXXX : Erstuntersuchungsambulanz 08.04.2025 (Patient war heute beim
Physiotherapie um 09:00, schon dabei gemerkt, dass es ihm „kalt und warm" werde am ganzen Körper. Danach beim Zahnarzt gewesen. Beim stehenden Ausfüllen des Formulars sei er kollabiert, Schwarzsehen vor Augen. Er sei von der Ordi-Assistenz aufgefangen worden (kein Sturz). Hierorts gehe es dem Patienten schon viel besser. R 55 orthostatischer Kollans orthostatis)
UROMED 6.04.2025 (vd auf Neurogene Blasenentleerungsstörung, Urodynamik in XXXX Osteoporose Hyperaktiver Detrusor, mit Dranginkontinenz, Biofeedback PTNS eingeleitet, für 30.05.2025 Botox Termin reserviert, Kontrolle in 3 Monaten in UROMED)
CT Gehirn 08.04.2025 (Kein Nachweis einer intrakraniellen Hämorrhacie)
Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 7. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: Mechaniker bis 2016, AMS
Medikamente: Trittico, Sirdalud, Novalgin, Seractil, Tramal, Pantoprazol, Amlodipin/V,
Doxazosin, Betmiga, Vesisol Inkontan Saroten Pregabalin Quetiapin Duloxetin
Allergien: 0
Nikotin: 20
Hilfsmittel: Rollator
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der
Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Gefühlsstörungen habe ich im
Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels außenseitig rechts.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, alle 2 Wochen, bekomme Injektionen. Rehabilitation hatte ich 2022. Derzeit Physiotherapie, Beckenbodentraining hat keine Besserung gebracht, 4-5 Vorlagen am Tag.
Bei Facharzt für Psychiatrie war ich zuletzt vor 1 Jahr. Psychotherapie hatte ich nicht. Den Rollator habe ich seit 6 Monaten. Hergekommen bin ich mit dem Auto, Automatik, bin selber gefahren.“
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 185 cm, Gewicht 95 kg
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Unterschenkel beidseits 38 cm Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Seitengleiche gute Beschwielung, Hallux valgus rechts
Ganglion linker Mittelfuß lateral, etwa 2 cm
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, rechts endlagig Schmerzen
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS und paralumbal rechts und gluteal rechts,
Narbe LWS median 1 1 cm
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm über den Kniegelenken, F und R der BWS/LWS 20° Lasegue bds. negativ.
Romberg unauffällig, Unterberger: setzt sich nach kurzer Zeit unter Protest wieder hin
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist ohne Rollator hinkfrei, harmonisch, Richtungswechsel sicher, etwas verlangsamt. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt, Schmerzangabe in der LWS. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Dysphorisch, ungehalten. Beklagt sich, dass Tests (Romberg, Unterberger) durchgeführt wurden. Beschwert sich lautstark bei der Amtsleitung, dass die Befunde nicht übernommen und kopiert wurden.
(Anmerkung: sämtliche zahlreichen Befunde wurden übernommen und von mir kopiert und im Gutachten aufgenommen - trotz Neuerungsverbots. BF möchte unbedingt von der Amtsleitung meinen Namen erfahren. Dieser wird ihm nicht mitgeteilt, da es ein Verfahren vor dem BVwG ist).
STELLUNGNAHME:
ad 1) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinen Erkrankungen in der Beschwerde vom 14.02.2025 (ABL 46-47) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (3-14, 18, 21-25, 26-31, 40-45) unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (ABL 32-34)
eine Änderung zum GdB des BF nach dem BBG das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt.
Das Wirbelsäulenleiden wird in korrekter Höhe eingestuft.
Berücksichtigt wird der Zustand nach Operation mit Versteifung von einem Segment, TLIF L5/S1, und anschließender Revision.
Der postoperative Verlauf im Bereich der Wirbelsäule wird anhand von Befunden der
Bildgebung und anhand klinischer orthopädischer und neurologischer Befunde dokumentiert.
Es konnte in der Bildgebung kein Hinweis für Rezidivprolaps bzw. Verschlimmerung festgestellt werden.
Neurologische Untersuchungsergebnisse liegen nicht vor, Befunde über ein radikuläres Defizit liegen nicht vor, bei der klinischen Untersuchung konnte kein radikuläres Defizit festgestellt werden.
Hinsichtlich analgetischer Therapie ist keine Eskalation dokumentiert, weiterhin Behandlung mit Novalgin, Tramal, Sirdalud, Seractil.
Bei der aktuellen klinischen Untersuchung konnte ein harmonisches Gangbild, seitengleiche Bemuskelung und gute Beschwielung festgestellt werden, Lasègue negativ.
Andauernder Therapiebedarf mit physikalischen Maßnahmen ist gegeben. Dauerschmerzen sind weder anhand der klinischen Untersuchung mit harmonischem Gangbild, noch anhand der Bemuskelung und guten Beschwielung nachvollziehbar.
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag sind bei unauffälliger Gesamtmobilität nicht gegeben.
Somit sind die Kriterien für die getroffene Einschätzung erfüllt.
Die Blasenentleerungsstörung ohne Restharnbildung bei leichter bis mittlerer Inkontinenz korrekt eingestuft, Therapieoptionen sind gegeben.
Bluthochdruck wird in korrekter Höhe eingestuft.
Hallux valgus rechts ohne Gangbildbeeinträchtigung stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar.
Ganglion linker Mittelfuß ist nicht behinderungsrelevant, keine Funktionseinschränkung objektivierbar.
Ein psychiatrisches Leiden ist nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt, letzte
Konsultation 6/2024.
Sämtliche nachgereichten Befunde untermauern die getroffene Beurteilung, weitere einschätzungsrelevante Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung sind nicht dokumentiert.
ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung
SV-Gutachten siehe ABL 32-34
Keine abweichende Beurteilung, siehe oben.
ad 5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung in beiden Fällen erforderlich ist: Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 6) Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB nach dem BBG anzunehmen ist.
Der Gesamt-GdB ist ab Antrag anzunehmen, seither ist keine objektivierbare Veränderung eingetreten.
……………….“
5.3. Das Gutachten vom 24.04.2025 von DDr.in XXXX unterzog das Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör.
5.4. Der BF brachte mit E-Mail-Mitteilung vom 06.05.2025 – trotz aufrechter Vollmacht zu Gunsten des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor – persönlich vor, infrage zu stellen, überhaupt wahrgenommen zu werden. Seine Beschwerde sei durchzulesen und der Akt durchzuschauen.
5.5. Am 06.05.2025 erkundigte sich der Sohn des BF Herr XXXX – ohne Vorlage einer Vollmacht des BF – telefonisch nach dem Verfahrensstand. Er brachte vor, nicht bei der Untersuchung seines Vaters durch die beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, anwesend gewesen zu sein und nur die Eindrücke seines Vaters, die dieser bei seiner persönlichen Untersuchung gewonnen habe, wiederzugeben. Sein Vater sei unmenschlich behandelt worden. Es werde eine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde eingebracht und eine neuerliche Untersuchung beantragt. Trotz mehrfacher Hinweise darauf, dass eine Beschwerde seines Vaters – vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland - bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt und ein im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstelltes medizinisches Gutachten seiner bevollmächtigten Vertretung unter Fristsetzung zur Stellungnahme übermittelt worden ist, gab der Sohn des BF an, dahingehend beraten worden zu sein, eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde einzubringen. Über den Verfahrensstand der beim BVwG eingebrachten Beschwerde seines Vaters gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Herr XXXX auch noch in mehreren anschließenden Telefonaten mehrfach aufgeklärt.
5.6. In einem weiteren E-Mail-Schreiben vom 12.05.2025 brachte der BF - trotz aufrechter Vollmacht zu Gunsten des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland – persönlich vor, das Verhalten der Gutachterin DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung als respektlos, unangemessen und gesundheitlich belastend zu beurteilen. Eine objektive, sachliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der Untersuchung habe er neue Befunde übergeben. Diese seien von ihr geprüft worden und der MRT-Bericht nicht beachtet worden. Sie habe die Unterlagen auf den Boden geworfen. Die Untersuchung sei äußerst unsensibel, gewalttätig und grob vor sich gegangen. Die Beine seien – trotz seiner Beschwerden – heftig bewegt und zur Bewegung gezwungen worden. Ihm sei – blutdruckbedingt – schwindlig geworden und hätte es gerade noch geschafft, sich langsam auf den Stuhl zu setzen. Er sei gezwungen worden aufzustehen. Nach seinen Schilderungen über das Vorgehen der genannten Sachverständigen habe ein „Chefarzt“ verständnisvoll reagiert. Er habe ihn medizinisch weitergeholfen und sei mitfühlend gewesen. Ihm sei eine offizielle Beschwerde empfohlen worden. Der BF ersuchte um neuerliche Begutachtung durch einen anderen Arzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz in Österreich. Sein mit 10.07.2024 datierter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ langte bei der belangten Behörde am 10.07.2024 ein. Er erteilte eine Vollmacht zu Gunsten des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 v.H., da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden infolge ihrer zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht wird.
1.4. Die medizinische Sachverständige DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.04.2025 auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, objektiv vorgenommen.
1.5. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben wiedergegebene Gutachten von DDr.in XXXX Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag. Dieses steht im Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten, ebenfalls oben wiedergegebenem Gutachten vom 22.11.2024 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht.
Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen beruht auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (EVO) wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Das führende Leiden 1 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen) stufte die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX unter die Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 30% ein. Voraussetzungen für die Einstufung unter diese genannte Positionsnummer der Anlage der EVO sind rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd in Verbindung mit radiologische Veränderungen mit andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika.
Da sich der BF 2022 einer Wirbelsäulenoperation unterzogen hat, bestehen beim BF nur mehr mäßiggradige funktionelle Beeinträchtigungen. Auf diese Wirbelsäulenoperation wird in den verschiedenen medizinischen Befunden wie beispielsweise in der Ambulanzkarte der Tagesklinik XXXX vom 29.01.2025 oder im Arztbrief von Doz.DDr. XXXX Urologie vom 18.06.2024 eingegangen. Dabei wurde eine Versteifung von einem Segment, TLIF L5/S1 mit einer anschließenden Revision vorgenommen. Im Rahmen der Nachkontrolle konnte in bildgebenden Befunden kein Hinweis auf einen Rezidivpolaps bzw. eine Verschlimmerung festgestellt werden. Die medikamentöse Behandlung streckte sich auf Novalgien, Tramal Sirdalud und Seractil. Diese Form der medikamentösen Behandlung spricht auch dafür, dass ein radikuläres Defizit nicht mehr vorlag. Andernfalls würde eine stärkere medikamentöse Behandlung verordnet werden.
Ein solches Defizit konnte auch DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF nicht feststellen. Der BF wies ein harmonisches Gangbild, eine seitengleiche Bemuskelung und eine gute Beschwielung auf. Diese Ergebnisse belegen, dass der BF wirbelsäulenbedingt keine Dauerschmerzen haben kann. Sein Schultergürtel und sein Becken standen horizonal in etwa im Lot mit regelrechten Krümmungsverhältnissen. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich. Der Finger-Bodenabstand bezüglich der BWS/LWS konnte 10cm über dem Kniegelenk durchgeführt werden. Der Lasegue war beidseits negativ. Auch der Romberg war unauffällig. Zum Gangbild des BF konnte DDr.in XXXX bei der persönlichen Untersuchung des BF am 24.04.2025 feststellen, dass der BF selbst ohne Rollator hinkfrei, harmonisch gehen und einen Richtungswechsel sicher – wenn auch etwas verlangsamt – bewältigen konnte. Seine Bewegungsabläufe waren auch beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und beim Aufstehen nicht eingeschränkt, wenn er auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule angab. Auch das An- und Auskleiden war dem BF selbständig im Sitzen möglich. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.
Für eine Einstufung des Wirbelsäulenleidens des BF unter dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40% fehlen dem BF rezidivierende und anhaltende Beschwerden mit Dauerschmerzen eventuell mit episodischen Verschlechterungen in Verbindung mit radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Solche können schon – wie oben dargelegt – ausgeschlossen werden. Der BF gab auch nicht an, auf Grund seines Wirbelsäulenleidens maßgeblich im Alltag eingeschränkt zu sein. Beispielsweise ist es ihm möglich, mit dem Fahrzeug zu fahren oder einkaufen zu gehen, wie er im Rahmen der Untersuchung bei Dr.in XXXX am 22.11.2024 angab. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag gab er auch nicht bei der persönlichen Untersuchung durch DDr.in XXXX am 24.02.2025 an. Er berichtete aber mit seinem Fahrzeug, das mit einem Automatikgetriebe ausgestatte ist, hergekommen zu sein. Ein Vorbringen zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag scheint auch nicht in der Beschwerde vom 12.02.2025, in der der BF durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertreten wurde, oder in seiner persönlichen E-Mail-Mitteilung vom 12.05.2025 auf. Die Einstufung des führenden Leidens 1 (Wirbelsäulenleiden) mit dem oberen Rahmensatz von 40% unter die Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) scheidet damit schon aus.
Dies gilt auch für die Forderung in seiner Beschwerde vom 12.02.2025, wonach sein Wirbelsäulenleiden in Verbindung mit seines Harnleidens unter die Positionsnummer 02.01.03 mindestens mit dem unteren Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 50% einzustufen wäre. Für eine solche Einstufung des Wirbelsäulenleidens sind neben radiologischen Veränderungen und klinischen Defiziten auch maßgebliche Einschränkungen im Alltag Voraussetzung. Dass es an maßgeblichen Einschränkungen im Alltag es BF fehlt, wurde schon oben aufgezeigt.
Die nachvollziehbare Einstufung des Wirbelsäulenleidens des BF von DDr.in XXXX unter die genannte Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% stimmt auch mit der von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, überein, die von der belangten Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde. Sie nahm ebenfalls eine persönliche Untersuchung des BF vor. Sie bewertete das Wirbelsäulenleiden des BF (führendes Leiden 1) auf Grund der vorliegenden Befunde und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 22.11.2024 in ihrem am selben Tag erstellten nachvollziehbaren Gutachten mit einem Grad der Behinderung von 30% unter die Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades). Sie stellte auch einen Zustand nach einer Wirbelsäulenoperation fest, wobei beim BF nur mäßiggradige funktionelle Beeinträchtigungen vorlagen. Auch bei der zuletzt genannten Sachverständigen gab der BF keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag an, die unter anderem Voraussetzung für eine höhergradige Einstufung des Wirbelsäulenleidens mit einem Grad der Behinderung von 40% oder von 50% sind.
Auch die Bewertung des Blasenleidens des BF in Form einer überaktiven Blase verbunden mit Blasenentleerungsstörungen (Leiden 2) durch die Sachverständigen DDr.in XXXX mit einem Grad der Behinderung von 20% der Positionsnummer 08.01.04. (chronische Entzündung und Steinbildung) der Anlage der EVO ist als schlüssig einzustufen. Beim BF liegt im Zusammenhang mit diesem Leiden keine Restharnbildung bei leichter bis mittlerer Inkontinenz vor. Auch aus den vorgelegten Befunden geht keine Restharnbildung hervor. Wie sich beispielsweise aus dem aktuellen Befund der Klink XXXX vom 31.01.2025 ergibt, muss der BF bis 5-6x am Tag Einlagen wechseln. Schon in dieser Form kann sich der BF bei seiner bestehenden Inkontinenz Abhilfe schaffen. Dass mit seiner erhöhten Tabakkonsumstörung ein erhöhtes Blasenkrebsrisiko verbunden ist, veranlasst den BF offensichtlich nicht auf seinen Tabakkonsum zu verzichten. Dieses Risiko wurde sowohl in der Ambulanzkarte der Tagesklinik XXXX vom 20.01.2025 als auch im ärztlichen Befundbericht der XXXX vom 17.07.2024 festgehalten. Für eine höhere Einstufung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 30% wären wiederholte, länger anhaltende, häufigere Entzündungen mit relevanten Miktionsstörungen in Verbindung mit häufigeren Koliken sowie Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekt erforderlich. Von einem solchen beschriebenen Ausmaß des Blasenleidens des BF kann jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht ausgegangen werden.
Die nachvollziehbare Bewertung des Blasenleidens des BF mit einem Grad der Behinderung unter Positionsnummer 08.01.04 der Anlage der EVO und einem Grad der Behinderung von 20% durch DDr.in XXXX stimmt auch mit der Einstufung dieses Leidens durch Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, in ihrem Gutachten von 22.11.2024 überein. Gegen die Einstufung des Blasenleidens an sich wurden auch in der Beschwerde oder im Rahmen des Parteingehöres vom 25.11.2024 keine Einwendungen vorgebracht. Vielmehr wandte sich der BF in seiner Beschwerde vom 12.02.2025 gegen die Einstufung des Wirbelsäulensleidens in Zusammenhang mit dem Blasenleiden des BF. Dass aber für das Wirbelsäulenleiden des BF (Leiden 1) keine höhere Einstufung in Frage kommt, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen.
Auch gegen die Einstufung des Leidens 3 (arterielle Hypertonie) unter die Positionsnummer 05.01.01. der Anlage der EVO mit einem fixen Rahmensatz von 05.01.01. und einem Grad der Behinderung von 10% wurde kein Vorbringen vom BF erstattet, das für eine höhere Bewertung dieses Leidens 3 sprechen würden. Die Sachverständige DDr.in XXXX bestätigte in ihrem schlüssigen Gutachten vom 24.04.2025 auch die Einstufung dieses Leidens 3 des BF (arterielle Hypertonie) in der Form wie sie durch die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, in ihrem Gutachten vom 22.11.2024 vorgenommen wurde. Unterlagen, die für eine höhere Einstufung dieses Leidens sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF wies auch im Rahmen der Untersuchung bei der zuletzt genannten Fachärztin einen Blutdruck von 120/80 auf. Selbst im den nachgereichten ärztlichen Befundfundbericht vom 23.04.2025 zur präoperativen internistischen Begutachtung scheinen keine Ausführungen auf, die eine Anlass dazu geben würden, das Blutdruckleiden des BF mit einem höheren Grad der Behinderung im Ausmaß von 20% einzustufen.
Die Wechselwirkung zwischen dem führenden Leiden 1 und den übrigen Leiden 2-3 wurde ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar bereits im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX im Gutachten vom 21.11.2024 begründet. Leiden 1 kann durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht werden, da diese mit einem Grad der Behinderung von 20% bei Leiden 2 und bei Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 10% von zu geringer Relevanz für das Leiden 1 sind. Dies Bewertung wurde auch im Gutachten von DDr.in XXXX bestätigt. Sie sah keine Veranlassung auf Grund der vorliegenden Befunde und den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF von einer Bewertung der Leiden und deren Zusammenwirken – wie sie im Übrigen auch im Gutachten von Dr.in XXXX vorgenommen wurden - abzugehen.
Trotz bestehendem Neuerungsverbot für die nach der Beschwerde vorgelegten Befunde des BF wurden diese Befunde in dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX im erstellten Gutachten vom 24.04.2025 noch berücksichtigt. Sie konnten allerdings auch zu keiner anderen Bewertung der Leiden des BF und deren Zusammenwirken führen, als sie auch schon im Gutachten von Dr.in XXXX vom 22.11.2024 gemäß der Anlage der EVO vorgenommen wurde.
Soweit sich der BF persönlich – damit trotz vorliegender Vollmacht zu Gunsten des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland - in seiner e-mail-Mitteilung vom 13.05.2025 gegen das Gutachten von DDr.in XXXX vom 24.04.2025 wendet und die Vorgangsweise der genannten Sachverständigen im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 24.04.2025 kritisiert, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem genannten Gutachten vom 24.04.2025 ergibt sich eine sehr umfassende Untersuchung des BF. Die Untersuchungsergebnisse belegen eine sachliche Untersuchung des BF, die im Übrigen in ihren Ergebnissen – wie bereits oben dargelegt – nicht von den bereits von Dr.in XXXX vorgenommenen Bewertungen der Leiden des BF schlüssig nicht abweichen.
Wenn sich der BF im Rahmen der Untersuchung am 24.02.2025 infolge der Beinbewegungen beeinträchtigt fühlte, so ist anzumerken, dass für eine Einstufung seines Leidens insbesondere im Hinblick auf sein Wirbelsäulenleiden auch die Ermittlung des Bewegungsausmaßes seiner Beine bei deren Bewegung erforderlich ist. Dass seine Beine massiv bewegungseingeschränkt wären, konnte der BF auch nicht durch vorgelegte Befunde belegen. Darauf wäre auch nicht auf Grund der bisherigen oben wiedergegebenen vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu schließen.
Auch gilt es für die Sachverständige zu ermitteln, ob sich der BF vom Sitz zu erheben vermag. Es ist daher erforderlich, dass der BF auf Ersuchen der untersuchenden Sachverständigen auch aufsteht, soweit dies ihm sein Leiden erlaubt. Dass dem BF das Aufstehen nicht gelungen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht. Dieses mangelnde Vermögen von Aufstehen wäre auch nicht auf Grund des Ausmaßes seiner Leiden begründbar.
Soweit der BF behauptet infolge der schmerzvollen, heftigen Beinbewegung fast das Gleichgewicht verloren zu haben, wird darauf verwiesen, dass selbst aus dem bei der Untersuchung am 24.04.2025 nachgereichten Befund vom 08.04.2025 der Klink XXXX ein Schwindel hervorgeht. Dabei kam es aber nicht zu einer heftigen Beinbewegung. Vielmehr verlor der BF sein Gleichgewicht beim stehenden Ausfüllen seines Formulars, wobei er dort von der „Ordi-Assistentin“ aufgefangen wurde. Anhaltspunkt dafür, dass der BF auf Grund eines bestimmten Leidens, das bereits länger als sechs Monate andauert, an Gleichgewichtsstörungen leidet oder sonstige Bewusstseinsverluste hat, schienen in keinem vorgelegten Befund auf und konnten auch nicht bei der persönlichen Untersuchung festgestellt werden.
Ein hoher Blutdruck kann wohl bei der Untersuchung des BF durch die Sachverständige DDr.in XXXX – wie der BF in seinem persönlichen Vorbringen vom 13.05.2025 behauptet – nicht ursächlich gewesen sei. Der medikamentös behandelte Blutdruck des BF, der im Rahmen liegt (120/80), wobei der BF bei der Untersuchung durch DDr.in XXXX am 24.04.2025 eine seitengleiche Atemexkursion aufwies und seine Herztöne rein und rhythmischen waren, keine Dyspnoe und keine Zyanose vorlagen, spricht wohl nicht dafür, dass er infolge seines hohen Blutdrucks bei der Untersuchung eingeschränkt gewesen wäre. Selbst aus dem nachgereichten ärztlichen Befundbefundbericht im Rahmen seiner präoperativen internistischen Begutachtung, die einen Tag vor der Untersuchung durch die Sachverständige DDr.in XXXX noch am 23.04.2025 stattfand, geht hervor, das der BF auch subjektiv kardial beschwerdefrei ist. Es finden sich darin keine Anmerkungen dergestalt, dass der BF an hohen Blutdruck leide oder sonst aus internistischer Sicht gesundheitlich angeschlagen wäre. Dass keine Operationsfreigabe am 23.04.2025 auf Grund seines Leidens erfolgt wäre, behauptet selbst der BF nicht.
Soweit der BF auf einen verständnisvollen Chefarzt verweist, der ihm medizinisch weitergeholfen hätte, so ist dem BF entgegenzuhalten, dass der Auftrag zur Untersuchung des Bundesverwaltungsgerichts für beauftragte Sachverständige nicht eine medizinische Hilfe umfasst, sondern im Hinblick auf die Ermittlung des Grades der Behinderung konkret zu beantwortenden Fragen enthält. Dies geht auch aus der Wiedergabe der Fragen des Bundesverwaltungsgerichts hervor, die im nachvollziehbaren Gutachten von DDr.in XXXX angeführt wurden. Die beauftragte Sachverständige hat diesem Auftrag entsprechend eine persönliche Untersuchung des BF objektiv durchgeführt.
Schon auf Grund dieser Ausführungen zu seinem persönlichen Vorbringen am 13.05.2025, das sich gegen die Untersuchung von DDr.in XXXX wendet, können seine sonstigen Äußerungen nicht überzeugen. Sie vermögen auch nicht die Forderung nach einer neuerlichen Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen zu tragen.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die Sachverständige DDr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 24.04.2025 insofern dem BF noch entgegenkam, als sie - trotz des geltenden Neuerungsverbotes – selbst noch vom BF im Rahmen dieser Untersuchung nachgereichte Befunde berücksichtigt hat. Diese nachgereichten Befunde konnten allerdings auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Leiden des BF führen und einen Grad der Behinderung von 50% begründen. Ein Grad der Behinderung in diesem Ausmaß wäre Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie sich aus den obigen Ausführungen im schlüssigen Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 24.04.2025 ergibt, liegt beim BF ein Grad der Behinderung von 30% vor. Damit erfüllt er eindeutig nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.04.2025. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % beim BF vorliegt, zu entkräften.
Der BF ist auch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.04.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dies gilt sowohl für den vom BF zu seiner Vertretung bevollmächtigen Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als auch für ihn selbst im Rahmen seiner persönlichen E-Mail-Mitteilung vom 12.05.2025 (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 24.04.2025 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Das Vorbringen des BF bot keinen Anlass, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen DDr.in XXXX festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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