Rückverweise
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt (vgl. E 24. September 1997, 94/12/0084). Für eine planwidrige Regelungslücke im dritten Satz des § 69 BDG 1979 bestehen somit keine Anhaltspunkte. Eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen auf einen solchen Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 69 BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält, wobei allfällige Regelungslücken betreffend die Ausnahmebestimmungen in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (hier zum zweiten Satz des § 69 BDG 1979) geschlossen werden können.