Der EuGH hat in seinem Urteil, C-350/06, Schultz-Hoff, ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegen steht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH Urteil 22. November 2011, C- 214/10, KHS AG). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt (vgl. EuGH Urteil KHS AG). Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, Rs C-337/10, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht. Die in diesen Urteilen getroffenen Aussagen sind auf den Hinderungsgrund der Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen im ersten Satz des § 69 BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl der Beamte (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche des Beamten nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl er während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG, C-214/10, unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des § 69 BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus, den zweiten Satz des § 69 BDG 1979 im Fall einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 anzuwenden. Eine Anwendung des dritten Satzes legcit ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ließe sich allenfalls vertreten, die in § 69 zweiter Satz BDG 1979 enthaltene Wortfolge "aus dienstlichen Gründen" in einer sehr weiten unionsrechtskonformen Auslegung auch auf den Fall der ex lege eintretenden Beurlaubung des Beamten auf Grund der Anhängigkeit einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheid anzuwenden. Wenn man diese Auslegung für unzulässig hielte, wäre ein solcher Fall dem zweiten Satz des § 69 BDG 1979 zu unterstellen, weil er einem "Grund des § 51 Abs. 2 erster Satz" legcit gleichzuhalten wäre. Die immanente Teleologie der Novellierung des § 69 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 war, dem Urteil des EuGH Schultz-Hoff Rechnung zu tragen. Auf Grund der dort gewählten allgemeinen Formulierung ist diesem Urteil nur dann voll entsprochen, wenn auch der Hinderungsgrund, der ex lege eintretenden Beurlaubung, an der tatsächlichen Inanspruchnahme von Erholungsurlaub von der Ausnahmebestimmung des § 69 zweiter Satz BDG 1979 erfasst ist. Auch nach der Systematik des innerstaatlichen Rechts liegt eine Analogie nahe, beruht doch die Beurlaubung des Beamten aus dem Grunde des § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 offenbar auf der Überlegung, dass die für die Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides vorausgesetzte Annahme der erstinstanzlichen Dienstbehörde, der Beamte sei auf seinem Arbeitsplatz aktuell dienstunfähig, in vielen Fällen zutreffend sein wird, weshalb er infolge einer gleichsam gesetzlich fingierten Arbeitsunfähigkeit von der weiteren Dienstleistung entbunden wird. Aus diesen Erwägungen wäre in diesem Fall der zweite Satz des § 69 BDG 1979 (analog) anzuwenden.
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