Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (Hinweis E vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039 (unter Hinweis auf VwSlg 17.078 A/2006) und E vom 23. April 2008, 2006/03/0171). Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes angestellten Überlegungen betreffend die Abwehr von Angriffen, insbesondere im Zusammenhang mit der Länge einer Waffe und der Notwendigkeit einer raschen Reaktion gegen einen Angriff sowie betreffend die Möglichkeit der Anbringung eines Vermerks im Waffenpass nach § 21 Abs 4 WaffG 1996 geben dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von seiner insbesondere auch auf die Möglichkeit der Abwehr von Angriffen seitens des Wildes eingehenden gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
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