BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖBgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.07.2025, betreffend die amtswegige Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nach §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (belangte Behörde) vom 02.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde. Der Grad der Behinderung betrage 70 von Hundert (v.H.).
Diesem Bescheid lag ein von der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2023 zugrunde. Demnach würde der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1) Gangunsicherheit bei Hydrozephalus, Zustand nach Schlaganfall 6-2023, Myelopathie TH1-TH3 bei Verdacht auf Neurosarkoidose, Grad der Behinderung (GdB) 60%
2) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, GdB 40%
3) Entleerungsstörung der Blase bei Vergrößerung der Vorstehdrüse, erhebliche Restharnbildung, GdB 30%
4) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, pathologisches Übergewicht, GdB 30%
5) Chronische Venenschwäche untere Extremitäten bds., GdB 20%
6) Hypertonie, GdB 20%
7) Depressive Störung, GdB 20%
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. leiden. Dies sei ein Dauerzustand.
2. Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz am 22.01.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei er als zusätzliche Leiden eine Prostata Operation und eine Neurosarkoidose anführte.
3. Die belangte Behörde holte im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2025 (vidiert am 25.04.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1) Bekannte Sarkoidose (pulm) ED 9/23, Gangbeeinträchtigung - Verdacht auf Neurosarkoidose bei Myelopathie C7- C3, Zustand nach Schlafanfall (Ponsinfarkt rechts) 7/23, Implantation eines ventrikulo-peritonealer Shunt rechts 4/2014 bei Hydrocephalus occlusus, Position 04.01.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2) Entleerungsstörung der Blase, Verdacht auf diabetische Cystopathie, Zustand nach Prostataentfernung (TUR/P 4/24), Harnröhren/ Blasenhalsenge - Bougierung, operativer Eingriff 10/24, Harnableitung - SPK Versorgung, rezidiv. Epididymitiden rechts, Position 08.01.07 der Anlage der EVO, GdB 50 %
3) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Adipositas BMI 42,6, Position 09.02.01 der Anlage der RVO, GdB 30 %
4) Chronische Venenschwäche untere Extremitäten bds., Zustand nach Venenoperation, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. leiden würde. Die Auswirkungen des führende Leiden 1 würden durch jene des Leidens 2 um 1 Stufe erhöht, da dies ein schwerwiegendes Leiden sei. Die übrigen Leiden würden bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen.
In deren Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 1 im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten 12/2023 um eine Stufe reduziert worden sei, da ein stabiler Verlauf unter Therapie beschrieben worden sei. Beim neuen Leiden 2 sei es zu einer Erhöhung um zwei Stufen gekommen, da es zu einer Verschlechterung gekommen sei. Bei den Leiden 3, 4, 5 und 6 seien keine Änderung zum Vorgutachten eingetreten. Das Leiden 2 des aktenmäßigen Vorgutachtens sei entfallen, da diese Diagnose in keinem der umfangreichen Arztbriefe erwähnt worden sei und kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegen würde.
4. Die belangte Behörde übermittelte dieses im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz erstellte medizinische Sachverständigengutachten von Amts wegen im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2025 setzte die belangte Behörde im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. fest.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2023 massiv verschlechtert. Von einer Besserung könne keine Rede sein. Die Blutwerte, insbesondere die Langzeitzuckerwerte des Beschwerdeführers würden stark schwanken, wie dies aus der übermittelten Aufstellung der Blutwerte hervorgehen würde. Die schwankenden Zuckerwerte würden zu massiven Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Beschwerdeführers führen. Er lege auch einen aktuellen Ambulanzbericht eines Schlaflabors vor, wonach der Beschwerdeführer an einem hochgradig gemischten Schlafapnoesyndrom mit Überwiegen der obstruktiven Komponente mit einem Gesamt-AHI von 56 und einer minimalen Sättigung von 83% leiden würde.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.09.2025 zur Entscheidung vor, wo dieser am 15.09.2025 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 15.09.2025 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Am 01.10.2025 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem AJ-WEB ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.09.2025 laufend Arbeitslosengeld bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keinen einzigen der medizinischen Befunde, welche der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vorgelegt hatte, dem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angeschlossen hat, sodass allein schon aus diesem Grund für den erkennenden Senat nicht nachgeprüft werden kann, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2025 (vidiert am 25.04.2025) plausibel, schlüssig und nachvollziehbar ist.
Ganz abgesehen davon legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Aufstellung über seine Blutwerte und einen Ambulanzbericht eines Schlaflabors vom 21.08.2025 vor. Dieser Ambulanzbericht betrifft das ehemalige Leiden 2 des Beschwerdeführers, welches im Vorgutachten vom 21.12.2023, welches ebenfalls dem Akt nicht angeschlossen gewesen ist, als obstruktives Schlaf-Apnoe Syndrom mit einem GdB von 40 % eingeschätzt gewesen ist. Diese Angaben wurden vom erkennenden Senat aus der Anamnese des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten entnommen.
Demnach leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einem hochgradig gemischten Schlafapnoesyndrom mit Überwiegen der obstruktiven Komponente mit einem Gesamt-AHI von 56 und einer minimalen Sättigung von 83%. Ein Gesamt-AHI von 56 ist ein Anzeichen für eine schwere Schlafapnoe (vgl. AHI Index - Was genau ist das und wie sicher ist die Messung?, abgerufen am 30.09.2025).
Somit ist medizinisch objektiviert, dass das ehemalige Leiden 2, das obstruktives Schlaf-Apnoe Syndrom, beim Beschwerdeführer nach wie vor vorliegt. Dieses Leiden ist im genannten medizinischen Sachverständigengutachten nicht angeführt, wiewohl eingeräumt werden muss, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Befund offensichtlich erst mit der Beschwerde vorlegte. Ob diesbezüglich bereits davor vom Beschwerdeführer ein Befund vorgelegt wurde, kann vom erkennenden Senat jedoch nicht überprüft werden, weil – wie schon oben ausgeführt – mit Ausnahme der Befunde, welche der Beschwerde angeschlossen gewesen sind, im Beschwerdeakt keine anderen medizinischen Befunde aufliegen.
Ebenso wenig ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, weswegen das Leiden 3, der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus keine negative Leidensbeeinflussung auf das Leiden 2, und hier insbesondere auf das Blasenleiden mit Verdacht auf diabetische Cystopathie, haben kann, zumal diese Blasenfunktionsstörung als typisches Folgeleiden des Diabetes mellitus bekannt ist. Sohin hätte die medizinische Sachverständige näher ausführen müssen, aus welchen Gründen das Leiden 3, welches mit einem GdB von 30 % eingestuft wurde, das Leiden 2 nicht weiter erhöht.
Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die ausschließlich durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers aufgrund der derzeit vorliegenden Aktenlage offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde enthält konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Lungenheilkunde bzw. Innere Medizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung der Leiden des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin einerseits ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde und ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, beide jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen haben.
Dabei wird auf alle Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein.
Nach Vorliegen dieser beiden medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem/einer der beiden Sachverständigen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen sein, wobei insbesondere auch zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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