Soweit die Revisionswerberin in ihrer Revision die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, obwohl ihr dies im Zuge der Vorlage der Beschwerde ohnehin möglich gewesen wäre; dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es die Beschwerdeangaben als unwidersprochen seiner Entscheidung zu Grunde legte, zumal es nach § 13 Abs 5 VwGVG 2014 verpflichtet war, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Angaben ausgehen (Hinweis in diese Richtung etwa B vom 17. November 2000, AW 2000/17/0037, B vom 29. August 2001, AW 2001/05/0024, B vom 6. September 2004, AW 2004/07/0046, B vom 6. Dezember 2011, AW 2011/03/0039, B vom 2. April 2013, AW 2013/04/0013, und B vom 12. August 2013, AW 2013/05/0039).
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