Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der zu § 64 Abs 2 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, wonach für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich sei, keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf, hatte das Verwaltungsgericht doch nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs 3 VwGVG 2014 auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen (Hinweis dazu, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist, B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
Rückverweise