Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (§ 22 Abs 3 VwGVG 2014). Es kann sowohl Bescheide der Behörde gemäß § 13 VwGVG 2014 als auch eigene Beschlüsse auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, nämlich u.a. dann, wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Diese Bestimmung ermöglicht also auch die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach der Entscheidung der Behörde.
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