Soweit in der Revision die Einholung einer Vorabentscheidung zur Auslegung des Art 10 der Verordnung (EG) 1008/2008 angeregt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Verfahren zur Erteilung von Betriebsgenehmigungen anzuwenden ist, nicht aber auf Verfahren zur Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Insofern ist die Bestimmung nach Auffassung des VwGH so eindeutig, dass sich die Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV erübrigt. Daraus folgt aber weiter, dass die Bedeutung der darin normierten Entscheidungsfrist für Betriebsgenehmigungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungserheblich ist, und sich daher auch insofern die Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt.
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