Wird in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheides über die Ablehnung einer weiterreichenden Begünstigung nichts ausgeführt und daher auch keine zeitliche Einschränkung gemacht, muß der Spruch dieses Bescheides (der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in der Weise gedeutet werden, daß sich die abgelehnte weiterreichende Begünstigung auf den gesamten im § 500 ASVG angeführten Zeitraum, allerdings mit Ausnahme der in diesem Bescheid "berücksichtigten" Zeiten bezieht.
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