Nach § 90 Abs 2 ForstG 1975 ist der Schlägerungsunternehmer nicht nur bei der Entgegennahme, sondern vor allem auch bei der Durchführung eines Auftrages für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Ist der Verpflichteten nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er es bei der Auswahl und bei der Überwachung des von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Hinweis E 1.12.1975, 592/75 VwSlg 8936 A/1975; E 18.11.1971, 951/70 VwSlg 8108 A/1971; E 20.10.1970, 1353/70 VwSlg 7890 A/1970; E 14.12.1961, 1071/60 VwSlg 5684 A/1961; E 11.6.1951, 2729/49 VwSlg 2142 A/1951).