Gemäß § 18 Abs 1 KOVG 1957 wird die Pflegezulage zur Beschädigtenrente gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für die lebensnotwendigen Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Anspruch auf Pflegezulage die Zuerkennung einer Beschädigtenrente und die Anerkennung bestimmter Dienstbeschädigungen voraussetzt. (Hinweis auf E vom 18.12.1972, Zl. 0091/71, E vom 18.3.1953, Zl. 2064/51, E vom 16.12.1953, Zl. 3106/52)
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