Aus der Bestimmung des § 13 Abs 3 DVG iZm den Bestimmungen des § 68 Abs 4 und 5 AVG ergibt sich, daß eine Nichtigerklärung iSd § 68 Abs 4 lit a AVG in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist, wenn aber der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekanntgeworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides (Hinweis E 31.3.1960, VwSlg 5253 A/1960).
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