Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr *** geborener afghanischer Staatsangehöriger, der im Mai 2022 im Alter von 13 Jahren aus Afghanistan ausreiste. Nachdem die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 den Status des Asylberechtigten erteilt hatten, stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren über diesen Antrag wurde wegen der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers zugelassen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und sein Bruder seien von den Taliban getötet worden.
2. Mit Bescheid vom 25. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
3. Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 29. Juli 2025 als unbegründet ab.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn individuell gerichtete Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Todesumständen seiner Familie seien widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Vor den griechischen Behörden habe der Beschwerdeführer angegeben, die Taliban hätten seine Familie in seinem Elternhaus getötet. Hingegen habe er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, die Taliban hätten seine Eltern zu Hause aufgegriffen und mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe damit einen gänzlich anderen Tathergang geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass sich derartige Ereignisse so nicht zugetragen hätten. Diese unterschiedlichen Angaben könnten auch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Tötung bzw Verschleppung seiner Familie in der Schule befunden – nicht erklärt werden. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse minderjährig gewesen bzw nach wie vor minderjährig sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Eltern innerhalb des Familienhauses (im Verfahren vor den griechischen Behörden) bzw zur Verschleppung seiner Familie und Verbringung an einen unbekannten Ort (vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) stelle keine bloße Ungenauigkeit, sondern einen massiven Widerspruch dar. Dieser Widerspruch beziehe sich auf Unterschiede, die für den Beschwerdeführer auch im Alter von 13 Jahren erfassbar sein mussten. In der Beschwerde sei nicht versucht worden, dem aufgezeigten Widerspruch entgegenzutreten oder diesen aufzuklären.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des §21 Abs7 BFA VG auszugehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe keinerlei neue Beweismittel beigeschafft. In der Beschwerde sei der Richtigkeit der Feststellungen sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten nicht substantiiert entgegengetreten worden. In der Beschwerde sei auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht dargelegt und kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet worden.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdebegründung die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die darauf fußenden Feststellungen substantiiert moniert. Das Bundesverwaltungsgericht sei tatsachenwidrig davon ausgegangen, in der Beschwerde sei kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet und den im Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten nicht entgegengetreten worden. Der Beschwerdeführer habe bereits auf sein geringes Alter im Zeitpunkt des Todes seiner Eltern hingewiesen, um seine widersprüchlichen Angaben zum Todeszeitpunkt und -ort seiner Eltern zu erklären. Bei Minderjährigen seien besonders strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzulegen. Der zu beurteilende Sachverhalt weise Parallelen zu jenem Sachverhalt auf, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2025, E3411/2024, zugrunde lag. Wie in jenem Fall sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verschaffen. Nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, allenfalls bestehende Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem bisherigen Aussageverhalten aufzuklären. Das Aussageverhalten von Minderjährigen sei dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben unter Berücksichtigung des Alters erwartet werden könnten. Die (Schein)Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Widersprüche bezögen sich auf einen Unterschied, der für den Beschwerdeführer auch im Alter von 13 Jahren erfassbar hätte sein müssen, sei vergleichbar mit jener Begründung, die das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis gewählt habe, das vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 2024, E173/2024, aufgehoben worden sei. Vergleichbar sei weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2024, E3919/2023, über die Beschwerde eines afghanischen Minderjährigen. Auch die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, es habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen, weil der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Durchführung in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt habe, verfange nicht. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Feststellungen seien von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abhängig, weshalb der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes wesentliche Bedeutung zukomme. Die offenbar bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könnten nur dadurch geklärt werden, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffe. Eine mündliche Verhandlung sei somit zwingend durchzuführen gewesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt §21 Abs7 BFA VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl VfSlg 19.632/2012).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn diese zur Gewährleistung einer den Anforderungen des Art47 Abs2 GRC an ein faires Verfahren entsprechenden Entscheidung des erkennenden Gerichtes geboten ist, stellt aber eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC dar (VfGH 13.3.2013, U1175/12 ua; 26.6.2013, U1257/2012; 27.11.2019, E2522/2018; 17.3.2022, E4359/2021).
3. Eine solche Verletzung von Art47 Abs2 GRC liegt vor:
3.1. Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Feststellungen und Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht durch.
3.2. Zu berücksichtigen ist dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan erst 13 Jahre alt war. Während des Verfahrens vor den griechischen Behörden war der Beschwerdeführer zwischen 13 und 15 Jahre und während des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwischen 16 und 17 Jahre alt. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist es im Rahmen der asylrechtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen, wenn ein Asylwerber im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses oder seiner Einvernahme noch minderjährig war (vgl etwa VfGH 8.6.2020, E1043/2020; 23.2.2021, E1223/2020). Das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden (vgl VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0113; 29.1.2021, Ra 2020/01/0470; Lais/Schön , Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [214]).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es verkenne die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse sowie im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und den von der Rechtsprechung herabgesetzten Maßstab an die Genauigkeit der Angaben bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen nicht. Die daran anschließende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes, die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Familie (vor den griechischen Behörden) bzw zur Verschleppung seiner Familie (vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) seien nicht als bloße Ungenauigkeit, sondern als massiver Widerspruch anzusehen, der für den Beschwerdeführer auch im Alter von 13 Jahren erfassbar sein hätte müssen, lässt jedoch nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anhand des für Minderjährige geltenden Maßstabes beurteilt hat. Gerade dieser Widerspruch wäre im Lichte des geringen Alters des Beschwerdeführers v.a. im Zeitpunkt des Verfahrens vor den griechischen Behörden klärungsbedürftig gewesen. In der vorliegenden Konstellation wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu verschaffen (zu den Erfordernissen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen s. auch VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN).
3.4. Es ist somit davon auszugehen, dass – entgegen den Ausführungen im Erkenntnis zum Ausbleiben der mündlichen Verhandlung – die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt sei, und hätte folglich nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden (vgl zuletzt VfGH 24.6.2024, E3913/2023 mwN).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden