Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Mali; Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung bzw Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme
Die Ausführungen des BVwG zur (Un-)Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, dass es das Aussageverhalten anhand der stRspr des VfGH beurteilt hat. Gerade die nach Ansicht des BVwG bestehenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort und zu dem mit diesem im Zusammenhang stehenden fluchtauslösenden Ereignis, die nach Ansicht des BVwG durch den niedrigen Bildungsgrad des Beschwerdeführers und sein Unvermögen, Landkarten zu lesen, "nicht wegzudiskutieren" seien, wären angesichts des geringen Alters (14 Jahre) des Beschwerdeführers bei Verlassen seines Herkunftsortes und seiner Ersteinvernahme (17 Jahre) klärungsbedürftig gewesen, zumal auch gerade im Hinblick auf sein Herkunftsland nach den Länderberichten stark unterschiedliche Sicherheitslagen in den einzelnen Regionen bestehen. Der Hinweis auf die "hohe Fertilitätsrate" in Mali ist bezogen auf den hier allein zu beurteilenden Einzelfall ungeeignet, das Bestehen verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Mali zu begründen.
Vor diesem Hintergrund wäre in der vorliegenden Konstellation die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verschaffen. Das BVwG durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt sei, und es hätte folglich nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
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