Zurückweisung eines (neuerlichen) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Verbesserungsfrist; teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags mangels Vorlage der Entscheidung nicht im Weg der Wiedereinsetzung zu beseitigen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Einschreiter brachte mit Eingabe vom 22. Juli 2025 eine selbstverfasste Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2025 , ZL511 2315393-1/4E , ein und stellte unter einem einen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung.
1.1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit beiliegendem Formblatt oder mit dem auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen.
1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 brachte der Einschreiter einen weiteren Schriftsatz ein. Am 31. Juli 2025 langte das am 29. Juli 2025 postalisch aufgegebene Vermögensbekenntnis beim Verfassungsgerichtshof ein. Die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, war keiner der beiden Eingaben angeschlossen; weiters wurden keine der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitgeteilt.
1.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. August 2025, E2186/2025-6, wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen nicht ordnungsgemäßer Verbesserung zurückgewiesen. Auf Grund der gemeldeten Ortsabwesenheit des Einschreiters bis 20. September 2025 wurde am 22. September 2025 eine neuerliche Zustellung veranlasst. Der Beschluss wurde im Zuge dessen nachweislich nach erfolgter Hinterlegung am 24. September 2025 ab dem 25. September 2025 zur Abholung bereitgehalten und dadurch zugestellt. Der Einschreiter übernahm den Beschluss am 26. September 2025.
2. Mit Verfügung vom 25. August 2025 – ebenso unter Berücksichtigung der Ortsabwesenheit zugestellt am 25. September 2025 –, E2186/2025-7, wurde der Einschreiter nach der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe weiters aufgefordert, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
3. Mit Eingaben vom 30. September sowie vom 1. Oktober 2025 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wurde mit der Ortsabwesenheit begründet.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025 – zugestellt am 16. Oktober 2025 –, E2186/2025-13, wurde der mit Eingaben vom 30. September sowie vom 1. Oktober 2025 gestellte Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verbesserungsfrist zurückgewiesen.
4.1. Begründend wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen:
4.2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, waren gemäß §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
4.3. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Der Einschreiter hat jedoch durch die Vorlage des Vermögensbekenntnisses eine Parteihandlung vorgenommen; die vom Einschreiter vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig (vgl Punkt 1.2.).
Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl VfSlg 16.420/2002 sowie zum insoweit gleichgelagerten Fall eines inhaltlichen Mangels VfSlg 15.119/1998).
4.4. Mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zu keiner Unterbrechung der Frist entsprechend der Verfügung vom 25. August 2025 – zugestellt am 25. September 2025 –, E2186/2025-7, führte, mit der der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß §19 Abs3 VfGG aufgefordert wurde, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
5. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 – beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am selben Tag – beantragt der Einschreiter nunmehr erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verbesserungsfrist. Der Einschreiter begründet den Antrag neuerlich mit seiner gemeldeten Ortsabwesenheit bis 20. September 2025.
5.1. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag liegen aus denselben Gründen, wie im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, E2186/2025-13, dargelegt wurde, nicht vor: Der Einschreiter hat eine Parteihandlung vorgenommen, die vom Einschreiter vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig; auf die Ausführungen unter Punkt 4. wird verwiesen. Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl VfSlg 16.420/2002 sowie zum insoweit gleichgelagerten Fall eines inhaltlichen Mangels VfSlg 15.119/1998).
5.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zurückzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff. ZPO).
6. Der mit Verfügung vom 25. August 2025 – zugestellt am 25. September 2025 –, E2186/2025-7, ergangenen Aufforderung, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, kam der Beschwerdeführer indes nicht nach. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
6.1. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
7. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG bzw §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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