Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem VfGH
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Am 30. Juni 2025 um 16:22:22 Uhr langte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art144 B VG gestützte, von Rechtsanwalt A*** gefertigte, namens der im Kopf bezeichneten Person erhobene Beschwerde ein. In dieser Beschwerde erfolgte eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Am selben Tag langte beim Verfassungsgerichtshof um 16:45:02 Uhr eine weitere, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, die von einer anderen Rechtsanwältin gefertigt war und sich ebenfalls gegen das im Kopf genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet, ein. Auch in dieser Beschwerde erfolgte eine Berufung auf die erteilte Vollmacht.
Zunächst ist klarzustellen, dass es trotz der gemäß §35 Abs1 VfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des §30 Abs2 ZPO – wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt – zulässig, aber auch erforderlich ist, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht daher grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen (vgl VfGH 20.11.2015, E1570/2015). Weil beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag zwei Beschwerden gegen das im Kopf genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes namens der im Kopf bezeichneten Person, eingebracht durch zwei unterschiedliche Rechtsvertreter, eingelangt sind, entstanden beim Verfassungsgerichtshof Zweifel über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis der einschreitenden Rechtsvertreter.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Verfügung vom 3. Juli 2025 beide einschreitenden Rechtsvertreter dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die erteilte Vollmacht durch Vorlage einer urkundlichen Vollmacht nachzuweisen, um die Vertretungsbefugnis der im Kopf genannten Person zu belegen. Das Bestehen einer solchen Vollmacht wurde binnen der offenen Frist von Rechtsanwalt A*** nicht nachgewiesen. Die Rechtsanwältin, die die zweite Beschwerde im Namen der im Kopf genannten Person gefertigt hatte, hat binnen dieser Frist den urkundlichen Nachweis einer Vollmacht erbracht. Im Zuge der Vorlage dieser Vollmacht erklärte die Vollmacht erteilende, dort als Beschwerdeführer angeführte (hier im Kopf genannte) Person außerdem, dem hier einschreitenden Rechtsanwalt keine das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umfassende Vollmacht erteilt und das zuvor bestandene Vollmachtsverhältnis am 10. Juni 2025 aufgelöst zu haben. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe daher keine Vollmacht des hier einschreitenden Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung bestanden.
2. Die von Rechtsanwalt A*** erhobene, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit unzulässig und gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Rückverweise
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