Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 beantragte **** ***** **** beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2015 wurde dieser – rechtzeitig gestellte – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als offenbar aussichtslos abgewiesen. Da der am 15. Oktober 2015 vorgenommene Zustellversuch mangels aufrechter Meldung des nunmehrigen Beschwerdeführers ergebnislos verlief, wurde der Beschluss am 30. Oktober 2015 durch Hinterlegung im Akt gemäß §23 Abs1 ZustellG zugestellt.
2. Zwischenzeitig, nämlich am 6. Oktober 2015, langte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art144 B VG gestützte, vom nunmehrigen Einschreiter gerfertigte, namens des **** ***** **** erhobene Beschwerde ein. In dieser Beschwerde wird hinsichtlich der Vertretungslegitimation im Rubrum zwar (wie das Folgende zeigt: vermutlich versehentlich) auf eine erteilte Vollmacht hingewiesen; der Einschreiter stützte sich aber – seinem ausdrücklichen Vorbringen zu seiner Legitimation zufolge – auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2015, mit dem **** ***** **** die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das im Spruch genannte Erkenntnis bewilligt worden und in der Folge der Einschreiter zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist. Auch wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit dargetan, dass dem Einschreiter der Beschluss der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung zum Verfahrenshelfer vor dem Verwaltungsgerichtshof am 25. August 2015 zugestellt worden sei.
3. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen (vgl. OGH 16.10.2009, 6 Ob 145/09f). Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. November 2015 wurde der Einschreiter angesichts der von der Beschwerde verursachten Unklarheit aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche die erteilte Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachzuweisen. In einem rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz gab der Einschreiter bekannt, dass eine schriftliche Vollmachtserteilung seitens der Partei nicht vorliege und eine solche auch nicht nachgereicht werden könne, da die Partei zwar im Zeitpunkt des Einschreitens des Vertreters noch eine aufrechte Meldung besessen habe, nunmehr jedoch unbekannten Aufenthaltes sei.
4. Die Beschwerde ist mangels Legitimation des Einschreiters unzulässig:
4.1. Soweit sich der einschreitende Rechtsanwalt auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2015 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. den entsprechenden Bestellungsbescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. August 2015 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor (vgl. VfSlg 19.461/2011), da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem Verwaltungsgerichthof bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.
4.2. Wie der einschreitende Rechtsanwalt eingeräumt hat, fehlt es aber auch an einer schriftlichen Vollmachterteilung durch die Partei zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof. Zwar ersetzt gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §30 ZPO die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, nicht aber ersetzt diese Berufung auf die Vollmacht die ausdrückliche Erteilung der Bevollmächtigung selbst (vgl. OGH 10.9.1996, 2 Ob 60/02s). Eine solche – mangels Formzwangs allenfalls auch nur mündliche (vgl. §1005 erster Fall ABGB; Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze §30 ZPO Rz 11) – Betrauung hat der Einschreiter, der einräumte, keine schriftliche Vollmachtsurkunde zu besitzen, nicht behauptet.
5. Die vom Einschreiter erhobene, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Rückverweise