Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BVwG betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Bescheids des Vermessungsamts mangels Beschwer
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes, mit dem nach Zustimmung des Beschwerdeführers ein in seinem Miteigentum stehendes Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, weil in der Begründung des Bescheides – nicht aber in dessen Spruch – an einigen Stellen das Binnen I verwendet wurde ("PlanverfasserIn"; "EigentümerInnen"; "VertreterIn"). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides, in eventu auf Abänderung in die deutsche Sprache. Das Vermessungsamt wies diesen Antrag zurück.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil sich die Beschwerde nicht gegen den Spruch des Bescheides richte und der Beschwerdeführer durch diesen auch nicht beschwert sei.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf die deutsche Sprache" gemäß Art8 B VG verletzt erachte, weil im Bescheid "anstatt der deutschen Sprache eine Gendersprache verwendet wurde", die es ihm nicht möglich mache, den Bescheid in seiner Begründung zu verstehen, und die "mutwillige Verwendung dieser ideologisch gefärbten" Sprache verfassungswidrig sei und den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf ein faires Verfahren und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig:
4.1. Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 BVG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf seine subjektive Beurteilung an, sondern darauf, ob – bei Anlegung eines objektiven Maßstabes – die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (zB VfSlg 18.475/2008, 19.595/2011 und VfGH 20.9.2022, E2313/2022).
4.2. Eine solche Beschwer ist hier nicht ersichtlich: Der Spruch des Bescheides des Vermessungsamtes erging nach Zustimmung des Beschwerdeführers und enthält nicht den von ihm behaupteten Mangel (Verwendung des Binnen-I). Der Gebrauch des Binnen-I an einzelnen Stellen in der Begründung des Bescheides führt bei Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabes – ebenso wenig wie etwa Beistrich- oder Fallfehler – nicht dazu, dass der Beschwerdeführer dadurch im oben aufgezeigten Sinn beschwert wäre.
5. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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