Rückverweise
Da mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, hat sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses darauf hingewiesen wird, dass die belangte Behörde angesichts noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung in einem fortgesetzten Verfahren ein Verfahren mit der zutreffenden Strafbestimmung des §20 Abs2 StVO 1960 gegen den Beschwerdeführer einzuleiten haben werde.