Der Antrag auf Zuspruch der Kosten wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2016 wurde der zu E2617/2015 protokollierten Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufgehoben. Kosten wurden nicht zugesprochen, weil der Zuspruch von Kosten nicht beantragt worden war.
2. Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 wurde um Ersatz von Kosten in Höhe von € 2.856,– "ersucht". Der Verfassungsgerichtshof deutet dieses "Ersuchen" als Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß §27 iVm §88 VfGG.
3. Gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.
Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurde und in der ursprünglichen Beschwerdeschrift kein Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gestellt worden war, ist der Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen (vgl. VfSlg 3999/1961, 6980/1973; VfGH 18.2.2016, E709/2015 ua.).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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